Der Verein mit Namen "Bärner Chiubigigle" (nachstehend VBCG genannt) ist am 10. Januar 1998 im Nydeggstübli, Bern aus einem ungezwungenen Anlass heraus entstanden. Der Verein besteht seither im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
Der Sitz des Vereins befindet sich am jeweiligen Ort des Sekretariates.
Artikel 2
Sinn und Zweck
Sinn und Zweck des Vereins ist die Erhaltung einer guten Freundschaft, das Erleben von gemeinsamer Freizeit und das Pflegen sozialer Aspekte.
Zur Erreichung dieses Zwecks organisiert der VBCG insbesondere Veranstaltungen, Exkursionen, gesellige Anlässe sowie den jährlichen Special Event.
Der VBCG ist politisch und konfessionell neutral.
Artikel 3
Organisation
Organe
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
Die Kontrollstelle
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des VBCG und bildet das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung wird wie folgt einberufen:
Ordentliche Mitgliederversammlung
Sie tagt einmal pro Jahr und ist vom Vorstand mindestens 30 Tage vor dem Versammlungstermin, schriftlich unter Bekanntgabe der Traktanden, den Mitgliedern mitzuteilen.
Ausserordentliche Mitgliederversammlung
Sie kann jederzeit durch den Vorstand einberufen werden oder hat dann stattzufinden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangen. Die Einberufung erfolgt wie bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Befugnisse:
Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
Genehmigung des Voranschlages für das nächste Berichtsjahr
Wahl des Vorstandes und der Kontrollstelle
Festsetzung des Jahresmitgliederbeitrages
Behandlung von Beschlüssen des Vorstandes
Behandlung von Anträgen von Mitgliedern. Diese müssen spätestens 20 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Präsidenten eingereicht werden.
Entscheid über Aufnahme und/oder Ausschluss von Mitgliedern
Änderungen der Statuten
Auflösung des Vereins
Artikel 4
Stimmrecht und Verfahren
Die Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig. Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Es gilt offenes Handmehr, sofern nicht vom Vorstand oder durch die Versammlung ein schriftliches Verfahren festgelegt wird. Bei Stimmgleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid.
Für Statutenänderungen, die Aufnahme eines neuen Vereinsmitgliedes sowie den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden erforderlich.
Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
Artikel 5
Tätigkeiten und Befugnisse des Vorstandes
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen. Folgende Ressorts sind mindestens vertreten:
Präsidium
Sekretariat
Finanzen
Der Vorstand erledigt die administrativen und organisatorischen Aufgaben und vertritt den Verein gegenüber Dritten.
Der Präsident leitet Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlung.
Der Sekretär führt Protokoll und Präsenzkontrollen.
Der Kassier führt die Jahresrechnung und das Jahresbudget und legt die entsprechenden Zahlen der Mitgliederversammlung vor.
Artikel 6
Kontrollstelle
Sie prüft die Rechnung und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht.
Artikel 7
Mitgliedschaft
Sämtliche Mitglieder des Vereins sind männlichen Geschlechts. Sie werden namentlich in einem Vereinsregister aufgeführt.
Grundsätzlich werden keine neuen Mitglieder aufgenommen. In Sonderfällen kann eine Aufnahme erfolgen, wenn
der Kandidat bei allen erforderlichen Anlässen (vor der eigentlichen Aufnahme) persönlich teilnimmt,
der Kandidat ein speziell geregeltes Aufnahmeverfahren (Anhang 1) erfolgreich abschliesst,
und zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Aufnahme anlässlich der Mitgliederversammlung zustimmen.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bezahlung des Jahresmitgliederbeitrages.
Artikel 8
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss.
Ein Austritt ist jederzeit formlos möglich.
Ein Mitglied kann jederzeit wegen Verletzung der Statuten und Verstösse gegen die Ziele des Vereins aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das entsprechende Mitglied in jedem Fall anzuhören.
Artikel 9
Beitragspflicht
Die Höhe des jährlichen Mitgliederbeitrages wird von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr festgelegt.
Artikel 10
Verwendung der Mitgliederbeiträge
Die Beträge werden durch den Kassier auf einem Konto verwaltet. Sie werden hauptsächlich zur Finanzierung des jährlichen Special Events sowie für die Deckung der für den Verein anfallenden administrativen Kosten verwendet.
Artikel 11
Special Event
Der Verein führt einmal im Jahr ein Special Event in Form eines Ausfluges durch.
Sofern ein Mitglied nicht am Special Event teilnehmen kann, wird der entsprechende Anteil des Mitgliederbeitrages nicht zurückerstattet.
Artikel 12
Vermögensregelung bei Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins zieht folgende Vermögensregelung nach sich:
Bei einem positiven Kontostand wird das Vermögen an eine humanitäre Organisation gespendet.
Bei Verpflichtungen haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Artikel 13
Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Mitgliederversammlung vom 9. Januar 1999 genehmigt und in Kraft gesetzt worden. Am 8. Januar 2005 und am 3. Januar 2015 wurden die Statuten von der Mitgliederversammlung revidiert.
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